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14. August 2014
Begrenzte Mithaftung für Pflegeplatzkosten

Begrenzte Mithaftung für Pflegeplatzkosten

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken untersagt in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Vereinbarungen, nach denen Angehörige oder Betreuer unbegrenzt für Kosten eines Pflegeplatzes einstehen sollen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Anbieter der Kurzzeitpflege. Ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Nach Informationen des vzbv drängen Pflegeeinrichtungen immer wieder Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen würden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt werden. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschrieben die Erklärungen, häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, könne es schnell um mehrere tausend Euro gehen.

Schuldbeitritte nicht generell unzulässig

Das OLG Zweibrücken hat nun klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaftung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit sind Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen nicht generell unzulässig. Dies hatte im vergangenen Jahr die Vorgängerinstanz (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 2 O 252/12) und in einem weiteren Verfahren das Landgericht Mainz (Urteil vom 31.05.2013, Az.: 4 O 113/12) anders gesehen. Das OLG Zweibrücken hat für zwei damit verbundene Grundsatzfragen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivilgericht anrufen. (kb)

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 23.07.2014, Az.: 1 U 143/13, nicht rechtskräftig